Sportklettern, eine der "Spielarten" des Bergsportes (die aber eher im Tal stattfindet) hat enormen Zulauf. Sportklettern, eine der "Spielarten" des Bergsportes (die aber eher im Tal stattfindet) hat enormen Zulauf.
19 Oktober 2004

Sportkletterlehrwart contra Bergführer

Es ist wieder etwas Leben in diesen Dauerkonflikt gekommen, Dr. Thomas Zivny skizziert diesen Konflikt und die damit verbundene OGH-Entscheidung.

Bergführer und Lehrwarte - Neueste Entwicklungen?

Seit Einführung der Lehrwarteausbildung liegt der Sportkletterlehrwart in einem Dauerkonflikt mit dem Berg- und Skiführer. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Tätigkeiten der Berg- und Skiführer auch von Lehrwarten angeboten werden können, wodurch die Lehrwarte den Bergführern finanziell das Wasser abgraben. Ganz so schlimm ist es aber auch wieder nicht: Lehrwarte dürfen nur ehrenamtlich für gemeinnützige Vereine tätig werden und auch nur im Sportklettern unterrichten. Der weite Tätigkeitsbereich der Bergführer bleibt ihnen verschlossen. Das ist auch im Interesse der Kunden, die sich letztlich auf die Qualität der Ausbildung und auf die Erfahrung der Bergführer verlassen können.

Stein des Anstosses: Die denkundstein Sportkletter GmbH

Unabhängig von der Diskussion Lehrwarte/Bergführer hat sich der OGH in einer schon etwas älteren Entscheidung - die kürzlich von Martin Kind kommentiert worden ist - dem Thema von einer anderen Seite angenähert: Die denkundstein Sportkletter GmbH bietet in Salzburg Sportkletterkurse aller Art an. Darunter fällt laut Homepage sowohl das Sportklettern - auf den Fotos sieht man Teilnehmer in Einseillängenrouten - als auch das Bouldern. Die beiden Hauptorganisatoren sind staatlich geprüfter Sportkletterlehrwart "Leistungssport" und Sportwissenschafter, mithin Personen, denen man eine gewisse Ausbildung unterstellen kann.

Nun sind die beiden Organisatoren aber nicht als Sportkletterlehrwarte für einen alpinen Verein aufgetreten, sondern haben sich - wie auch andere - um eine ausreichende Gewerbeberechtigung bemüht, die es ihnen vereinfacht gesagt ermöglicht, "das Sportklettern auf sportwissenschaftlicher, psychologischer und sportklettertechnischer Basis zu lehren." Das scheint auch ziemlich genau dem Tätigkeitsfeld eines Lehrwarts für Sportklettern zu entsprechen - der für den Gewerbeschein zwar nicht Voraussetzung ist, aber auch nicht schaden kann.

Gegen die Tätigkeit der denkundstein Sportkletter GmbH hat sich die Alpinschule Salzburg mittels eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Wehr gesetzt und den Fall bis zum OGH gebracht. Dieser hatte - vereinfacht gesagt - darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der denkundstein Sportkletter GmbH unter das Salzburger Bergführergesetz fällt oder nicht. Die Entscheidung fiel zugunsten der denkundstein Sportkletter GmbH aus: Mit einem Gewerbeschein können daher Sportkletter- und Boulderkurse abgehalten werden.

Überlegungen dazu

Die denkundstein Sportkletter GmbH darf nicht alles was ein Berg- und Skiführer darf. Im Gegenteil, der Aufgabenbereich entspricht dem Sportkletterlehrwart: Wenn aber das Tätigkeitsfeld gemäß Gewerbeschein nicht über den Sportkletterlehrwart hinausgeht, ist darin auch keine zusätzliche Gefährdung der Teilnehmer von Kursen zu sehen. Anders gesagt: Die Ausbildung der Berg- und Schiführer zum Schifahren und zum Führen von großen alpinen Routen wird dem Teilnehmer eines Sportkletter- bzw. Boulderkurses auch nicht weiter helfen. Im Gegenteil, durch die Konzentration auf Sportklettern und Bouldern kann die Qualität der Ausbildung steigen. Die Kritik an der OGH-Entscheidung scheint daher - unter Beachtung der nachfolgenden Einschränkung - verfehlt. Wie auch in vielen anderen Bereichen wird sich der Marktschutz der Berg- und Skiführer nur dort vertreten lassen, wo es tatsächlich zu einer Gefährdung der Teilnehmer kommen kann. Eine pauschale Vereinnahmung aller "Spielarten" des Bergsports für die Berg- und Skiführer lässt sich nicht rechtfertigen. Im Einzelfall wäre hier der Gesetzgeber aufgerufen, die notwendigen berufs- und haftungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um eine geordnete Ausübung dieses Gewerbes zu ermöglichen.

Ein Risiko ist zweifelsohne in der Ausdehnung des Tätigkeitsfelds auf zB. Führung alpiner Routen oder Eisklettern zu sehen. Dies ist streng genommen nicht vom Gewerbeschein umfasst und daher grundsätzlich dem Berg- und Skiführer bzw. den ausreichend ausgebildeten Lehrwarten vorbehalten. Diesem Risiko kann man allerdings nicht pauschal durch Untersagung der gewerbsmäßigen Ausübung anderer, weniger riskanter Sportarten begegnen. Hier ist allenfalls von Seiten der Bergführer Aufklärungsarbeit im Hinblick auf die Unterscheidung Berg- und Schiführer bzw. gewerbsmäßige Sportkletter- und Boulderkurse zu leisten. Eine Bevormundung der Kursteilnehmer ist nicht erforderlich, die können und sollen sich selbst ein Bild vom Angebot machen.

Nur am Rande sei erwähnt, dass die Regelung der Berg- und Skiführer Landessache ist, wodurch sich Differenzen zwischen einzelnen Bundesländern ergeben. In Tirol und Vorarlberg ist das Sportklettern zB den Berg- und Skiführern zugeordnet. Die Salzburger Probleme kann es dort (noch) nicht geben.

Dr. Thomas Zivny,

Email:[email protected]

Den Beitrag von Univ.Prof. Dr. Martin Kind in den Salzburger Nachrichten gibt es als Download auf der Homepage der Bergführer.

Webtipp:

Dallmann & Juranek

Rechtsanwälte GmbH - Dr. Thomas Zivny LL.M.

Bergführer - die Page der Bergführer

denkundstein - denkundstein Sportkletter GmbH



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