16 Juni 2014

Recht: Zelten und Biwakieren im Gebirge

Rechtliche Rahmenbedingungen für das Übernachten in den Bergen

Wer in Österreichs Bergen campieren will, findet sich in einem Paragraphendschungel wieder. Freiheitsliebende Wanderer bleiben oft im Ungewissen, ob sie sich noch im legalen Bereich bewegen oder ob sie ihr Zelt doch vor neugierigen Blicken verstecken sollten. Der Traum von der Nacht im Freien platzt dann meist beim genauen Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen. Je nach Bundesland bestehen nämlich gravierende Unterschiede – vom tolerierten Aufenthalt bis hin zur saftigen Geldstrafe ist alles möglich. Der Oesterreichische Alpenverein (OeAV) hat die gesetzlichen Regelungen aus den Bundesländern zusammengefasst.

Zelten in Österreich - Regelungen für das Campieren in den Bergen

Zelten im Waldbereich

Das Zelten im Wald ist österreichweit per Gesetz verboten. Zwar sichert § 33 des Forstgesetzes jedermann die freie Betretbarkeit des Waldes zu, das „Lagern bei Dunkelheit, Zelten, ...“ ist aber klar davon ausgenommen. Es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Grundeigentümers vor.

Zelten im alpinen Ödland: Gravierende Unterschiede in den Bundesländern

Oberhalb der Baumgrenze beginnt die Zone des alpinen Ödlands. Für das Zelten in diesem Bereich sind die Regelungen von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich. Die Zustimmung des Grundeigentümers ist in jedem Fall auch hier ratsam. Übergreifend erlaubt wird laut Alpenverein das „alpine Biwakieren“, also das ungeplante Notbiwak, zu dem Einzelpersonen im Falle einer Verletzung, eines Schlechtwettereinbruchs oder bei Dunkelheit gezwungen sind. Vorsätzliches Biwakieren allerdings werde mit einer Zeltübernachtung gleichgesetzt, warnen die Experten im Alpenverein. Bei Zuwiderhandlungen winken je nach Bundesland Geldstrafen bis zu 14.500 Euro.

-  Burgenland 

Weniger restriktiv. Das Zelten im burgenländischen „Freiland“ ist erlaubt. Die einzige Einschränkung gilt laut Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz (1982) für Gruppen ab zehn Personen sowie bei Aufenthalten, die länger als drei Tage dauern.

-  Kärnten 

Sehr restriktiv. Das Kärntner Naturschutzgesetz (2002) verbietet es, in der freien Landschaft außerhalb von behördlich bewilligten Campingplätzen zu zelten. Davon ausgenommen ist lediglich das alpine Biwakieren.

-  Niederösterreich

Sehr restriktiv. Das Niederösterreichische Naturschutzgesetz (2000) verbietet das Auf- und Abstellen von mobilen Heimen (darunter fallen auch Zelte) im Grünland außerhalb von genehmigten Campingplätzen.

-  Oberösterreich

Weniger restriktiv. Laut Oberösterreichischem Tourismusgesetz (1990) ist das alpine Ödland oberhalb der Baumgrenze (und außerhalb des Weidegebietes) „für den Fußwanderverkehr frei“. Im Sinne der Gemeinverträglichkeit ist hier auch das Lagern und Zelten eingeschlossen.

- Salzburg

Weniger restriktiv, aber facettenreich. Gesetze, die hier zu beachten sind, sind das Salzburger Campinggesetz (2005), das Salzburger Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland (1920) und das Salzburger Naturschutzgesetz (1999). Zwar ist das Zelten im Hochgebirge nicht generell verboten, die entsprechende Sensibilität im Umgang mit der Natur wird aber vorausgesetzt. Der Alpenverein empfiehlt: Vor allem Gruppen sollten sich vor ihrer Tour mit der Naturschutzabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft in Verbindung setzen.

-  Steiermark 

Weniger restriktiv. Die Kernaussage aus dem Steiermärkischen Gesetz zur Wegefreiheit im Bergland (1922): „Das Ödland oberhalb der Baumgrenze, mit Ausnahme der anders als durch Weide genutzten Gebiete (Almen) ist für den Touristenverkehr frei und kann von jedermann betreten werden“. Der Begriff „Betreten“ ist hier weiter gefasst als im Forstgesetz und im Hinblick auf die Gemeinverträglichkeit ist im Ödland auch das Zelten möglich.

-  Tirol

Sehr restriktiv. Das Tiroler Campinggesetz (2001) macht klar: „Das Kampieren außerhalb von Campingplätzen ist verboten“. Ausgenommen ist davon lediglich das alpine Biwakieren „während eines kurzen, durch den Anlass gebotenen Zeitraumes“.

- Vorarlberg

Weniger restriktiv. Das Gesetz über den Bau und die Erhaltung öffentlicher Straßen sowie über die Wegefreiheit (1969) legitimiert zwar nicht explizit das „Zelten“, jedoch das Lagern und alpine Biwakieren. Laut § 14 (1) Vorarlberger Campingplatzgesetz kann der Bürgermeister einer Gemeinde das Aufstellen von Zelten außerhalb genehmigter Campingplätze untersagen.

Zelten in Schutzgebieten

Auch wenn sie landschaftlich wohl oft die reizvollsten Gegenden sind: In Schutzgebieten ist das Zelten tabu. Die strengsten Regeln gelten in Nationalparks, Naturschutz- und Sonderschutzgebieten, es ist daher dringend anzuraten, sich vor einer Tour genau über bestehende Vorgaben zu informieren. Ansprechpartner und Auskunftsstellen sind zum einen die installierten Schutzgebietsbetreuungen sowie die Naturschutz-, und teilweise auch Tourismusabteilungen der entsprechenden Landesregierungen oder Bezirksverwaltungen (Bezirkshauptmannschaften).

Alpenverein: „Lenkungsmaßnahmen sind positiv zu beurteilen“

Alpenvereinspräsident und Rechtsanwalt Dr. Andreas Ermacora sieht die teils strikten Einschränkungen in den Bundesländern positiv: „Der Grund, warum in Österreich eher restriktive Regelungen für das Campen gelten, liegt auf der Hand – schließlich drängen sich auf engem Raum die unterschiedlichsten Nutzungsinteressen. Aus unserer Sicht sind daher Lenkungsmaßnahmen, die das Zelten im Gebirge betreffen, positiv zu beurteilen. In manchen Alpinregionen sind pro Tag Hunderte Bergsportler unterwegs. Ihnen steht ein extrem dichtes Netz an Schutzhütten zur Verfügung, das zwar den Alpinen Vereinen einen enormen finanziellen und ehrenamtlichen Einsatz abverlangt, von den Gästen aber zu geringen Kosten genutzt werden kann. Eine ‚Camping-Meile‘ entlang markierter Wege und Steige im Hochgebirge wäre unserer Bergwelt sicher nicht zuträglich. Schließlich sollte auch die Müll- oder Feuerproblematik beim Wildcampen nicht unerwähnt bleiben.“

Download des Dokuments „Zelten und Biwakieren in Österreichs Bergen – eine Übersicht rechtlicher Rahmenbedingungen“: mehr...

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