Der Kläger besuchte gemeinsam mit einer Bekannten und der Beklagten eine Kletterhalle. Weil die Beklagte erklärte, selbst versierte Kletterin zu sein und die beiden Unerfahrenen mitzunehmen, durften sich auch diese Sicherungsmaterial in der Halle ausleihen und die Top Rope Wände benutzen. Beim sogenannten „Partnercheck“ fiel niemandem auf, dass die Karabiner in der falschen Schlaufe eingehängt waren. Beim Abseilen stürzte der Kläger und verletzte sich schwer.
Das Erstgericht sprach einen Teil des Schadens zu. Dabei ging es von einem Mitverschulden des Klägers im Verhältnis 2:1 aus. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung ab; das Verschulden beider Teile wiege gleich schwer.
Der Oberste Gerichtshof ging von einem Verschulden von 3:1 zu Lasten der Beklagten aus. Die Beklagte habe durch ihre Erklärung, den Kläger „mitzunehmen“, wodurch diesem erst die Benützung der Kletterhalle eröffnet wurde, freiwillig Sorgfaltspflichten übernommen. Der Kläger sei erstmals in einer Kletterhalle gewesen und habe so gut wie keine einschlägige Erfahrung. Demgegenüber verfügte die Beklagte über mehrjährige Erfahrung und erklärte, den Kläger „mitzunehmen“. Nur aufgrund dieser Erklärung wurde dem Kläger überhaupt die Benützung der Kletterhalle gestattet. Bei dieser Sachlage ist aber davon auszugehen, dass das Verschulden der Beklagten dasjenige des Klägers deutlich überwiegt.
Anmerkung bergsteigen.at:
Das Urteil bestätigt die ohnehin bereits bekannte Haftung des sog. Führers aus Gefälligkeit, wenn beim Sachverhalt eine Kombination folgender Faktoren festgestellt werden kann:
- Willentlich die Führung übernehmen
- zu einer Tour überreden
-Schwierigkeiten oder Gefahren verharmlosen oder verheimlichen
- Ausrüstung versprechen und dann nicht zur Verfügung stellen
- gerechtfertigtes Vertrauen erwecken
- das Unterlassen einer notwendigen Aufklärung.
Nur weil man mehr Erfahrung hat und/oder eine Ausbildung gemacht hat, ist man allein nicht Führer aus Gefälligkeit! Hier hält der OGH dezidiert fest: „Bei Bedachtnahme auf die beim Bergsteigen notwendige Eigenverantwortlichkeit kann bei einem Zusammenschluss mehrerer Personen zu einer Bergtour nie der Geübtere oder Erfahrenere allein deshalb verantwortlich gemacht werden, weil er die Führung übernommen, das Unternehmen geplant oder die Route ausfindig gemacht hat; gleiches gilt auch für jene Person, die innerhalb einer Gruppe eine deutlich erkennbare Initiative zum Betreten von gefährlichem Gelände entwickelt“ (siehe hier)
Gleiches gilt natürlich auch für das Mitnehmen von unerfahrenen Personen in den Klettergarten, auf eine Berg- oder Skitour!
Die aktuelle Entscheidung im Volltext gibt es hier
Zu dem Thema gibt es auch einen guten bergundsteigen Beitrag
Quellen: OGH
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